Anspruch aus Buy-Out-Verträgen der Jahre 1963/64
Aufgrund der Schutzfristverlängerung des 2013 hinzugefügten § 79a UrhG, qualifizieren Tonträger, deren Schutzdauer für ausübende Künstler*innen und Tonträgerhersteller*innen am 01. November 2013 noch nicht erloschen war oder nach diesem Datum entstanden ist, für eine Ausschüttung durch die GVL. Beachtet werden sollte, dass die Frist zur Meldung der aus den Produktionsjahren 1963/64 entstandenen Ansprüche aus sogenannten Buy-Out-Verträgen der betreffenden Personen oder deren Erben (Rechtsnachfolge) am 31.03.2022 ausläuft.
Hier der entsprechende Link zur GVL.