Neuigkeiten: Liquiditätsengpass-Berechnung soll flexibilisiert werden

Update 25.09.20: Die Landesregierung kündigt Verbesserungen im Abrechnungsverfahren an.
Folgender Wortlaut wurde veröffentlicht:

Die Verbesserungen im Überblick:

Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

GANZ WICHTIG ist folgender Hinweis: Die genaue Ausgestaltung dieser Punkte wird derzeit noch zwischen dem Bund und den Ländern besprochen. Es weiß also noch niemand, wie das Abrechnungsverfahren genau aussehen wird. Das Abrechnungsverfahren ist weiterhin ausgesetzt. Konkretere Auskünfte sind derzeit nicht erhältlich. Wir können deshalb derzeit weiterhin nur die Empfehlung geben abzuwarten, bis die Bezirksregierung die neuen Abrechnungsbögen verschickt. Wir gehen davon aus, dass dies vor Jahresende geschehen wird.
Den aktuellen Sachstand teilt die Landesregierung auf folgender Website mit: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

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Update 14.07.20: Nach den ersten Protesten zum angedachten Abrechnungsprozedere hat Landeswirtschaftsminister Pinkwart das Verfahren vorerst angehalten! NRW und weitere Länder treten in der Sache aktuell in Dialog mit dem Bund um die aufgetretenen "problematischen Abrechnungsvorgaben" zu klären. Sobald es weitere Infos in dieser Sache gibt, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.

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Den meisten Antragstellern der Corona Soforthilfe in NRW dürfte der Umstand bekannt gewesen sein, dass Teile der als Billigkeitsleistung gezahlten Corona Soforthilfe im Falle einer finanziellen Überkompensation nach einer dreimonatigen Förderungsfrist selbstverständliche zurück gezahlt werden müssen. Weniger bekannt und klar dürfte jedoch die Definition des Begriffs Liquiditätsengpass gewesen sein, da die zuvor veröffentlichten FAQs in diesem Punkt einiges an Spekulationsspielraum offen ließen. Mit den ersten Zusendungen entsprechender Erfassungsformulare zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses NRW-Soforthilfe 2020 werden für zahlreiche Antragsteller nun unangenehme Fakten geschaffen.

So heißt es im exakten Wortlaut des verlinkten Dokuments:

Es liegt nur dann ein Liquiditätsengpass vor, wenn im Förderzeitraum die Summe der Einnahmen niedriger ist, als die Summe der Ausgaben.

Weiter heißt es:

Wenn im Förderzeitraum die Summe der Einnahmen größer ist, als die Summe der Ausgaben, liegt kein Liquiditätsengpass vor. Es handelt sich um einen Liquiditätsüberschuss (positiver Wert in Meldefeld 2). In diesem Fall ist die erhaltene Soforthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Auch der gewährte fiktive Unternehmerlohn (aka: Lebenshaltungskosten bei Selbstständigen) steht in direkter Abhängigkeit zu den oben genannten Bedingungen. Das bedeutet: Liegt ein Liquiditätsengpass vor, dann kann der fiktive Unternehmerlohn angesetzt werden. Ein Selbständiger, der nur einen Euro mehr Einnahmen als anrechenbare Ausgaben hatte, geht auch beim Unternehmerlohn leer aus.

Im Weiteren wurde die Liste der als Ausgabe wertbaren Positionen scharf umrissen. Nicht berücksichtigungswürdig sind demnach:

Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), Zahlungen in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge, Versorgungswerk, private Mietkosten, Abschreibungen, betriebliche Neuinvestitionen (außer verpflichtend durch behördliche Corona-bezogene Auflagen), Ersatzinvestitionen (außer sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 Euro netto), nicht sozialversicherungspflichtig angestellte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge, entgangene Gewinne, Steuern.

Der Steuerberater des VDT rät allen betroffenen Mitgliedern eindringlich, die angegebene Abgabefrist des Erfassungsformulars bis zum 30. September auszureizen und auf eine vorschnelle Rücksendung zu verzichten. Erste Beschwerden zum aktuell angedachten Prozedere unter den genannten Bedingungen sind bereits bei Land und Bund eingegangen. Berufsverbände, IHK und Handwerkskammer werden gegenüber der Politik ebenfalls Position beziehen.

Dennoch sollten sich Betroffene schon jetzt auf eine im schlimmsten Fall zum 31.12.2020 fällige Gesamtrückzahlung der erhaltenen Leistungen einstellen.

Wir halten euch in dieser Sache selbstverständlich auf dem Laufenden.